Ein Wirt ohne Tavernrecht war lediglich ein Zapfwirt. Der Wirt einer Tavernwirtschaft hatte dagegen das Tavernrecht inne. Dieses wurde vom Landesherrn verliehen und beinhaltete wichtige Privilegien.
Danach hatte der Wirt einer Tavernwirtschaft nicht nur das öffentliche Schank- bzw. Krugrecht, das Herbergs- und Gastrecht, das Brau- und Brennrecht sowie das Recht zur Versorgung und Unterstellung von Zug- und Reittieren, sondern er durfte auch Verlöbnis-, Hochzeits-, Tauf- und sonstige festliche Mähler ausrichten. In einer Tavernwirtschaft durfte natürlich auch Bier, Wein und Branntwein ausgeschenkt werden. Zum Tavernrecht gehörte aber darüberhinaus die „Backgerechtigkeit“, also das Recht, Brot zu backen.
Eine Tavernwirtschaft hatte auch eine soziale Verpflichtung. Sie musste wandernde Handwerksgesellen gegen Geld oder handwerkliche Gegenleistungen beherbergen. Außerdem wurden dort Rechtsgeschäfte „betrunken“ und bei Todesfällen der Leichenschmaus abgehalten sowie die Nachlassverhandlungen geführt. Die Tavernwirtschaft war also der kommunale Mittelpunkt in weltlichen Angelegenheiten der Bewohner des Dorfes.